Führerflucht

Objektiver Tatbestand
Verstoss gegen Art. 51 SVG
A:
Ein Fahrzeugführer, der nicht auf der Unfallstelle bleibt, ergreift die Flucht.
B:
Flüchtig ist auch der Führer, der am Unfallort oder in seiner Nähe bleibt und durch sein Verhalten seine Beteiligung am Unfall verschleiert, insbesondere sich als nachher hinzugekommener Zuschauer aufführt.

Subjektiver Tatbestand

Art. 92 SVG ist auch bei fahrlässiger Begehung anwendbar gemäss Art.100 SVG.

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