Gefährdung konkret

bedeutet ein Verhalten, welches das einzelne Rechtsgut eines bestimmten Rechtsgutträgers der Wahrscheinlichkeit einer Verletzung aussetzt. Eine konkrete Gefährdung liegt dann vor, wenn:
  • Dritte tatsächlich verletzt worden sind (die Gefahr hat sich konkretisiert)
  • ein Zusammenstoss erfolgt ist, aber durch Zufall keine Drittpersonen verletzt worden sind
  • Dritte nur deshalb nicht verletzt worden sind, weil durch gute Reaktion, glückliche Umstände usw. ein Zusammentreffen mit dem fehlbaren Verkehrsteilnehmer vermieden werden konnte.

» Glossar: Kat.B / Personenwagen