bedeutet ein Verhalten, welches das einzelne Rechtsgut eines bestimmten Rechtsgutträgers der Wahrscheinlichkeit einer Verletzung aussetzt. Eine konkrete Gefährdung liegt dann vor, wenn:
Dritte tatsächlich verletzt worden sind (die Gefahr hat sich konkretisiert)
ein Zusammenstoss erfolgt ist, aber durch Zufall keine Drittpersonen verletzt worden sind
Dritte nur deshalb nicht verletzt worden sind, weil durch gute Reaktion, glückliche Umstände usw. ein Zusammentreffen mit dem fehlbaren Verkehrsteilnehmer vermieden werden konnte.