konkrete Gefährdung

bedeutet ein Verhalten, welches das einzelne Rechtsgut eines bestimmten Rechtsguttragers der Wahrscheinlichkeit einer Verletzung aussetzt.
Eine konkrete Gefährdung liegt dann vor,
wenn:
  • Dritte tatsächlich verletzt worden sind
    (die Gefahr hat sich konkretisiert)
  • ein Zusammenstoss erfolgt ist,
    aber durch Zufall keine Drittpersonen verletzt worden sind
  • Dritte nur deshalb nicht verletzt worden sind,
    weil durch gute Reaktion, glückliche Umstande usw.
    ein Zusammentreffen mit dem fehlbaren Verkehrsteilnehmer vermieden werden konnte.
Zum Beispiel:
Falsches Verhalten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten.
Spur- und Spurtverhalten, Mithalten, Lückenbenützung ungenügend:
  • Zu nahe an Hindernissen oder/und anderen Verkehrsteilnehmern vorbeigefahren.
  • Beim Überholen oder Kreuzen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet.
  • Beim Einfügen in Strassen mit schnell fliessendem Verkehr andere Verkehrsteilnehmer erheblich behindert.

Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.

» Glossar: Kat.B / Personenwagen