bedeutet ein Verhalten, welches das einzelne Rechtsgut eines bestimmten Rechtsguttragers der Wahrscheinlichkeit einer Verletzung aussetzt. Eine konkrete Gefährdung liegt dann vor,
wenn:
Dritte tatsächlich verletzt worden sind (die Gefahr hat sich konkretisiert)
ein Zusammenstoss erfolgt ist, aber durch Zufall keine Drittpersonen verletzt worden sind
Dritte nur deshalb nicht verletzt worden sind, weil durch gute Reaktion, glückliche Umstande usw. ein Zusammentreffen mit dem fehlbaren Verkehrsteilnehmer vermieden werden konnte.
Zum Beispiel: Falsches Verhalten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten.
Spur- und Spurtverhalten, Mithalten, Lückenbenützung ungenügend:
Zu nahe an Hindernissen oder/und anderen Verkehrsteilnehmern vorbeigefahren.
Beim Überholen oder Kreuzen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet.
Beim Einfügen in Strassen mit schnell fliessendem Verkehr andere Verkehrsteilnehmer erheblich behindert.