Pflichten des Verkehrsexperten
vor Beginn und während der Prüfung




Grundsatz


Für den Verkehrsexperten gelten die Pflichten gemäss der "Gesetzgebung".
Er hat den Kandidaten während der Prüfungsfahrt im Sinne des "Begleiters" zu überwachen. Die Pflicht ständiger Überwachung wie am Anfang der Ausbildung besteht jedoch bei der Prüfungsfahrt nicht mehr. Anderseits entfällt die Pflicht der Überwachung erst nach bestandener Prüfung. In den folgenden Abschnitten werden ausführlich die Pflichten für den Verkehrsexperten aufgeführt.


Vor Beginn der Prüfungsfahrt


Begrüssung des Kandidaten

  • Kontrolle des Lernfahrausweises
    (Identität, Gültigkeit, Auflagen, Vorgehen bei fehlendem oder ungültigem Lernfahrausweis gemäss Weisung des Kantons).
  • Kontrolle der Voraussetzung der Fahrfähigkeit
    (nicht normales Verhalten, Drogen, Medikamente, Übermüdung, Sehvermögen, Invalidität).
  • Kontrolle der Sicherheitsausrüstung bei Motorradprüfungen.


Kontrolle des Prüfungsfahrzeugs


Das Prüfungs-Fahrzeug hat den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Die entsprechenden Dokumente sind mitzuführen.



Verhalten des Prüfungsexperten während der Prüfung


Während der Anfangsphase der Prüfung hat der Verkehrsexperte den Ausbildungsstand zu beurteilen. Sobald Zweifel an einer vollständigen Ausbildung bestehen, oder besondere Auffälligkeiten vorliegen (übermässige Nervosität und Prüfungsangst, Schweissausbrüche usw.), besteht eine erhöhte Aufsichtspflicht. Der Verkehrsexperte hat damit zu rechnen, dass sich bei erhöhten Anforderungen die mangelnde Fahrpraxis negativ auswirken kann.



Eingreifen des Verkehrsexperten


Der Verkehrsexperte greift ein, wenn das Verhalten des Kandidaten zu einer Verkehrsgefährdung (erhöhte abstrakte Gefährdung) oder zu einem Sachschaden (z. B. Parkschaden) ohne Verkehrsgefährdung führen würde.



Hilfe des Verkehrsexperten


Der Verkehrsexperte hat dem Kandidaten bei unklaren, nicht frühzeitig erkennbaren oder in sehr schwierigen Verkehrssituationen (fehlende oder ungenügende Markierung, Baustellen usw.) zusätzliche Anweisungen im Sinne einer Führungshilfe zu geben.



Gesprächsführung und Anweisungen während der Prüfungsfahrt


Für das Gespräch soll grundsätzlich das Bedürfnis des Kandidaten massgebend sein.
Der Verkehrsexperte:

  • erteilt die Anweisungen unmissverständlich und rechtzeitig, beispielsweise beim Zielfahren, wenn der erste Wegweiser sichtbar wird. Es ist zu bedenken, dass der Kandidat die Anweisungen zuerst verarbeiten und dementsprechend handeln muss; dafür braucht er Zeit.
  • vergewissert sich aufgrund der Reaktionen des Kandidaten, ob die Anweisungen verstanden werden (ev. mit Bestätigung).
  • erteilt keinen Fahrunterricht (und führt grundsätzlich keine technische Fahrzeugabnahme und keine Theorieprüfung durch).
  • verzichtet in anspruchsvollen Verkehrssituationen auf das Gespräch und Beanstandungen.
  • sorgt nach begangenen Fehlern für die Beibehaltung der guten Atmosphäre (Hilfsbereitschaft dokumentieren, Ansporn, überzeugen usw.).
  • soll anhalten lassen, um Nervosität abzubauen und/oder vermeidbare Fehler zu besprechen; dies kann sich positiv auf den weiteren Verlauf der Prüfung auswirken.
  • darf ein vorschriftswidriges Verhalten nicht veranlassen, wie beispielsweise das Abbiegen in eine verbotene Fahrtrichtung.



Aufbau der Prüfung


Ein stufenweises Vorgehen ist angezeigt. Es ist zu beachten, dass sich nicht bereits zu Beginn der Prüfung durch hohe Anforderungen überraschende Schwierigkeiten einstellen, die für den weiteren Prüfungsentscheid bestimmend sein können.
Es gelten die folgenden Grundsätze:

  • Vom Leichten zum Schweren
  • Vom Einfachen zum Komplexen
  • Nicht alles auf einmal
  • Dosiert vorgehen, Anforderungen mit zunehmender Prüfungsdauer verstärken
Die Prüfung ist in drei Phasen zu unterteilen:
  • Phase I (rund 10 % der Prüfungsdauer)
    Einfahrstrecke, Anpassung, Angewöhnung, Kommunikation Verkehrsexperte/ Kandidat. Das Manövrieren kann ohne weiteres in der ersten Phase ausgeführt werden, sofern die Belastbarkeit des Kandidaten dies zulässt.
  • Phase II (rund 40 – 50% der Prüfungsdauer)
    Verhalten im Verkehr und Manövrieren
  • Phase III (rund 40 – 50% der Prüfungsdauer)
    Verhalten im Verkehr, Fahrdynamik, verstärkte Anforderungen an die Belastbarkeit, gegebenenfalls
    Wiederholung eines Manövers.
Der Aufbau soll, auf die betreffende Kategorie und örtlichen Möglichkeiten bezogen sein.
Die Prüfungsdauer und die Strecke müssen so bemessen sein, dass die Fähigkeiten und Verhaltensweisen gemäss VZV, Anhang 12, beurteilt werden können.



Abbruch der praktischen Führerprüfung


Abbruch der praktischen Führerprüfung mit Verschulden des Kandidaten
Die Prüfung ist abzubrechen:

  • wenn der Kandidat durch seine Verhaltensweise (Verletzung von elementaren Verkehrsregeln) andere Verkehrsteilnehmer in schwerer Weise gefährdet hat oder eine solche Situation durch das korrigierende Eingreifen des Verkehrsexperten vermieden werden musste.
  • wenn sich die Gefährdung konkret auswirkt
    (Zusammenstoss mit Sachschaden und/oder Personenschaden).
  • bei rücksichtslosem Verhalten.
  • wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen
    (Gesundheitszustand, physischer oder psychischer Zustand usw.).
  • wenn der Kandidat es verlangt.
Die abgebrochene Prüfung gilt als nicht bestanden.


Abbruch der praktischen Führerprüfung ohne Verschulden des Kandidaten

Die Prüfung ist abzubrechen, wenn dem Kandidaten nicht zugemutet werden kann, die Fahrt wegen des eingetretenen Ereignisses (z. B. Unfall, Witterungseinflüsse, Defekt am Fahrzeug
usw.) fortzusetzen.
Die abgelegte praktische Führerprüfung kann als bestanden erklärt werden, wenn die allgemeinen Anforderungen im wesentlichen geprüft und erfüllt, sowie 80% der gesamten Prüfungsdauer absolviert sind.
Muss die Prüfung als nicht bestanden erklärt werden, gilt sie als nicht gefahren und kann beim nächstmöglichen Termin wiederholt werden.


Fahrzeugrückführung nach Abbruch der praktischen Führerprüfung

Nach erfolgtem Abbruch der praktischen Führerprüfung kann der Verkehrsexperte das Prüfungsfahrzeug selber zum Ausgangspunkt zurückführen.



Fähigkeiten und Verhaltensweisen



Motorfahrzeugführer müssen zu jeder Zeit Handlungskompetenzen haben und Verhaltensweisen zeigen, die sie in die Lage versetzen:

  • ihr Fahrzeug zu beherrschen, um keine gefährlichen Verkehrslagen zu verursachen beziehungsweise richtig zu reagieren, falls eine solche Situation dennoch eintritt.
  • die Verkehrsvorschriften zu beachten, insbesondere diejenigen, die Strassenverkehrsunfälle verhüten und für einen flüssigen Verkehr sorgen sollen.
  • durch rücksichtsvolles Verhalten gegenüber den anderen zur Sicherheit aller – und insbesondere der schwächeren – Verkehrsteilnehmer beitragen.
  • umweltschonend und sparsam fahren.
  • die Aspekte der Verkehrssinnbildung und der Verkehrskunde sind zu berücksichtigen.
Der Nachweis der im Text von Anhang 11 und 12 VZV genannten Fähigkeiten und Verhaltensweisen wird durch Prüfung der Kategorie spezifischen Prüfungsanforderungen erbracht.














































Zuletzt geändert: Mittwoch, 20. März 2019, 12:14