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F

Fahreignung

Allgemeine, zeitlich nicht umschriebene und nicht ereignisbezogene psychische und physische genügende Voraussetzungen des Individuums zum sicheren Lenken eines Motorfahrzeugs im Strassenverkehr. Diese Voraussetzungen müssen stabil vorliegen. Sie sind die allgemeine Basis zum Führen eines Fahrzeugs im Strassenverkehr (Art. 14 Abs. 2 Bst. b - d SVG).
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Fahrfähigkeit

Momentane psychische und physische Befähigung des Individuums zum sicheren Lenken eines Motorfahrzeugs im Strassenverkehr. Fahreignung und Fahrkompetenz sind vorhanden, die Fahrunfähigkeit ist grundsätzlich vorübergehender Natur (z.B. infolge Alkoholkonsums oder Müdigkeit); sie kann aber in besonderen Fällen Symptom mangelnder Fahreignung, z.B. einer Alkoholabhängigkeit sein (Art. 31 Abs. 2 SVG).
zum Beispiel:
Gesundheitszustand
Gefühlserlebnisse / Ablenkung (auch durch Beifahrer)
Zeitdruck / Stress
Müdigkeit / Übermüdung
Arzneimittel (vgl. Kapitel D)
Alkohol (vgl. Kapitel D)
Betäubungsmittel (vgl. Kapitel D)
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Fahrkompetenz

Erworbene, relativ stabile psychische und physische genügende Befähigung des Individuums zum sicheren Lenken eines Motorfahrzeugs im Strassenverkehr. Basis dazu sind Lernprozesse (Art. 14 Abs. 1 SVG, Art. 21 Abs. 1 VZV).
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Fliehkraft

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Formschluss

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Führerflucht

Objektiver Tatbestand
Verstoss gegen Art. 51 SVG
A:
Ein Fahrzeugführer, der nicht auf der Unfallstelle bleibt, ergreift die Flucht.
B:
Flüchtig ist auch der Führer, der am Unfallort oder in seiner Nähe bleibt und durch sein Verhalten seine Beteiligung am Unfall verschleiert, insbesondere sich als nachher hinzugekommener Zuschauer aufführt.

Subjektiver Tatbestand

Art. 92 SVG ist auch bei fahrlässiger Begehung anwendbar gemäss Art.100 SVG.

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